2.2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es sei nicht nachgewiesen, um was für Substanzen es sich handle. Die Substanzen seien in verschiedenen Dokumenten immer wieder etwas Anderes gewesen und es gebe keine eindeutigen Beweise, ob die Substanzen echt bzw. das seien, was vermutet werde, da es auch «Kopien aus einem Dentallabor» sein könnten (Berufungsbegründung S. 3 f.). Im Formular «Strafanzeige Betäubungsmittel-Delikt» wurde der sichergestellte Inhalt als «Kokain 4 g nachgewogen 7.5 g» «3 ¾ Pillen blau (unbekannt)» und «4 Pillen rot (unbekannt)» aufgelistet und der Beschuldigte hat diese Sicherstellungen mit seiner Unterschrift neben der Auflistung bestätigt (act. 59).