erstellt noch geltend gemacht, der Beschuldigte hätte das Kokain auf Anweisung eines Arztes erlangt (vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.2.4). Der Beschuldigte habe die 7.5 g Kokain bei sich zuhause in einem Gefäss aufbewahrt und ihm sei bewusst gewesen, dass es sich dabei um ein Betäubungsmittel handle und der Besitz von Drogen grundsätzlich nicht erlaubt sei (vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.3).