Mit seiner Unterschrift neben der Auflistung der sichergestellten Substanzen habe der Beschuldigte bestätigt, es handle sich bei den sichergestellten 7.5 g weissen Pulvers um Kokain. Insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin B. kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass das Kokain dem Beschuldigten gehöre (vorinstanzliches Urteil E. II.3.4). Zudem sei weder -5-