2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Kantonspolizei Aargau am 27. August 2020 am Wohnort des Beschuldigten ein Gefäss sichergestellt habe, in dem sich 7.5 g weisses Pulver, 3.75 blaue Pillen und 4 rote Pillen befunden hätten. Mit seiner Unterschrift neben der Auflistung der sichergestellten Substanzen habe der Beschuldigte bestätigt, es handle sich bei den sichergestellten 7.5 g weissen Pulvers um Kokain.