2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 17. Mai 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 25. Mai 2022 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. August 2022 (Postaufgabe) focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an und beantragte, er sei freizusprechen. 3.2. Mit Schreiben vom 8. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 30. September 2022 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an.