Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Substanzen eingezogen und vernichtet: - 7.5 Gramm Kokain - 3.75 Pillen einer unbekannten blauen Substanz - 4 Pillen einer unbekannten roten Substanz