Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.206 (ST.2022.23; StA.2020.3382) Urteil vom 14. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Unterägeri, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 26. Oktober 2021 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl mit folgendem Sachverhalt: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) Der Beschuldigte hat unbefugt Betäubungsmittel besessen, aufbewahrt, erworben oder auf andere Weise erlangt. Begangen: Ort: W., X-Strasse Zeit: Donnerstag, 27. August 2020, 17.00 Uhr Vorgehen: Anlässlich einer polizeilichen Intervention betreffend häuslicher Gewalt am 27.08.2020 am Wohnort des Beschuldigten konnte im Besitz des Beschuldigten eine Box enthaltend 7.5 Gramm Kokain (nachgewogen), 3.75 Pillen einer unbekannten blauen Substanz und 4 Pillen einer unbekannten roten Substanz festgestellt werden. Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Sie verurteilte den Beschuldigten dafür mit einer Busse von Fr. 200.00 und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung fest. Die sichergestellten Substanzen wurden eingezogen. 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 3. November 2021 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 28. Februar 2022 als Anklage an das Bezirksgericht Bremgarten. 2. 2.1. Am 29. April 2022 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten statt. Diese erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 2.2. -3- Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Substanzen eingezogen und vernichtet: - 7.5 Gramm Kokain - 3.75 Pillen einer unbekannten blauen Substanz - 4 Pillen einer unbekannten roten Substanz 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 500.00 Gerichtsgebühr Fr. 900.00 andere Auslagen Fr. 36.00 Total Fr. 1'436.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'436.00. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 17. Mai 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 25. Mai 2022 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. August 2022 (Postaufgabe) focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an und beantragte, er sei freizusprechen. 3.2. Mit Schreiben vom 8. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 30. September 2022 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 18. Oktober 2022 (Postaufgabe) die Berufungsbegründung ein (vgl. hinsichtlich der Unterschrift: Eingabe des Beschuldigten vom 7. März 2023). -4- 3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Berufungsantwort vom 2. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und somit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechts- verletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweis- würdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Kantonspolizei Aargau am 27. August 2020 am Wohnort des Beschuldigten ein Gefäss sichergestellt habe, in dem sich 7.5 g weisses Pulver, 3.75 blaue Pillen und 4 rote Pillen befunden hätten. Mit seiner Unterschrift neben der Auflistung der sichergestellten Substanzen habe der Beschuldigte bestätigt, es handle sich bei den sichergestellten 7.5 g weissen Pulvers um Kokain. Insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin B. kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass das Kokain dem Beschuldigten gehöre (vorinstanzliches Urteil E. II.3.4). Zudem sei weder -5- erstellt noch geltend gemacht, der Beschuldigte hätte das Kokain auf Anweisung eines Arztes erlangt (vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.2.4). Der Beschuldigte habe die 7.5 g Kokain bei sich zuhause in einem Gefäss aufbewahrt und ihm sei bewusst gewesen, dass es sich dabei um ein Betäubungsmittel handle und der Besitz von Drogen grundsätzlich nicht erlaubt sei (vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.3). 2.2. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt schlechterdings unhaltbar und somit willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1.2; 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3): 2.2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es sei nicht nachgewiesen, um was für Substanzen es sich handle. Die Substanzen seien in verschiedenen Dokumenten immer wieder etwas Anderes gewesen und es gebe keine eindeutigen Beweise, ob die Substanzen echt bzw. das seien, was vermutet werde, da es auch «Kopien aus einem Dentallabor» sein könnten (Berufungsbegründung S. 3 f.). Im Formular «Strafanzeige Betäubungsmittel-Delikt» wurde der sichergestellte Inhalt als «Kokain 4 g nachgewogen 7.5 g» «3 ¾ Pillen blau (unbekannt)» und «4 Pillen rot (unbekannt)» aufgelistet und der Beschuldigte hat diese Sicherstellungen mit seiner Unterschrift neben der Auflistung bestätigt (act. 59). Die Vorinstanz durfte daraus willkürfrei schliessen, dass es sich bei den 7.5 g weissen Pulvers um Kokain handelt und von weiteren Beweisabnahmen absehen (vgl. BGE 141 IV 273 E. 3.1.1 f.). Dass eine andere Lösung nach Ansicht des Beschuldigten ebenfalls möglich erscheint, genügt wie erwähnt nicht, um Willkür zu begründen. Um welche Substanzen es sich bei den sichergestellten roten und blauen Pillen handelt, kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – offenbleiben, da diese im als Anklage überwiesenen Strafbefehl als unbekannte Substanzen bezeichnet und somit gar nicht als Betäubungsmittel angeklagt worden sind. 2.2.2. Weiter bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, es gebe keinen Beweis, dass die Substanzen ihm gehören würden. Es sei nicht vollständig ermittelt worden, wem die Substanzen gehörten. Die Frage, ob die vorgehaltenen Straftaten anerkannt würden, sei mit «Nein» beantwortet worden. Es sei zu keinem Schuldzugeständnis gekommen (Berufungs- begründung S. 1). Dabei bezieht sich der Beschuldigte jedoch auf seine Antwort «Nein ich habe sie nicht gestossen» im Formular «Handschriftliche -6- Einvernahme bei häuslicher Gewalt» (act. 62 ff.; vgl. Beilage 1 der Berufungsbegründung) und somit nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschuldigte lässt ausser Acht, dass ein Anzeigeformular hinsichtlich des Vorwurfs der häuslichen Gewalt und ein anderes betreffend die Betäubungsmitteldelikte eröffnet wurde (act. 51, 59, 62 ff.). In Bezug auf die allfällige Anerkennung des Tatbestands im Formular «Strafanzeige Betäubungsmittel-Delikt» bringt der Beschuldigte zusam- mengefasst vor, sein «Ja» hätte sich auf die Frage des Polizisten bezogen, ob ihm bewusst sei, dass es zu einer Anzeige kommen werde. Für die Frage, ob er den Tatbestand anerkenne, gelte nur die Aussage «Es ist in meinem Haus». Zudem habe der Polizist seine weitere Aussage «das Gericht soll rausfinden, wem diese Substanzen gehören» nicht aufge- schrieben (Berufungsbegründung S. 2). Selbst wenn sich die Einwendun- gen des Beschuldigten als zutreffend erweisen würden – wofür im Übrigen keine Hinweise ersichtlich sind –, liesse sich damit keine Willkür begründen. Ob der Beschuldigte den Tatbestand im Formular anerkannt hat, erweist sich nicht als entscheidwesentlich. Die Vorinstanz hat die Frage abschliessend offengelassen und somit nicht darauf abgestellt. Sie erachtete es bereits aufgrund der übrigen Umstände, insbesondere des Fundorts des Gefässes sowie der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin B. als erstellt, dass die sichergestellten Substanzen dem Beschuldigten gehören (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.4.3 f.). Die Vorinstanz durfte aufgrund des unbestrittenen Fundorts der Schale mit dem Kokain und den Pillen im Haus, in dem der Beschuldigte und seine (Ex-) Lebenspartnerin B. wohnten (act. 60 f.), seiner als Bemerkung protokollierten Aussage «Ich habe vor langer Zeit mal etwas gekauft, dass ich nicht hätte sollen. Den Rest habe ich geschenkt bekommen. Die Viagratabletten möchte ich zurück.» (act. 59 Rückseite) sowie der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und B.s, wonach die Schale mit den Substanzen nicht B. gehöre (GA act. 118, 121), willkürfrei feststellen, dass das Kokain dem Beschuldigten gehört. Die weiteren Vorbringen des Beschuldigten – er habe angegeben, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben und es fehle ein Kausalitätszusammenhang dazwischen, dass er die Substanzen für sich aufbewahren solle, wenn er diese nicht konsumiere (Berufungsbegründung S. 2), er habe beteuert, dass er lediglich einmal im Leben vor langer Zeit einmal etwas gekauft habe, was er nicht hätte sollen, was beweise, dass er die Substanzen im Haus nicht erworben habe sowie er habe den Gegenstand in einem nicht ihm gehörenden Gefäss im Zusammenhang mit einem Rosenkrieg geschenkt bekommen (Berufungsbegründung S. 3) – , vermögen daran nichts zu ändern, zumal er damit lediglich seine eigene -7- Sicht der Dinge im Hinblick auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz darlegt. 2.2.3. Soweit der Beschuldigte darüber hinaus vorbringt, das Einvernahme- protokoll vom 13. Januar 2021 [recte: 2022] sei ungültig, aus den Akten zu entfernen und dürfe nicht für ein Urteil herangezogen werden (Berufungsbegründung S. 4), ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn die Vorinstanz hat in ihrem Urteil bereits die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 13. Januar 2022 festgestellt und in der Folge nicht auf dieses abgestellt (vorinstanzliches Urteil E. II.3.2). 2.2.4. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich, weshalb darauf abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit ausgewiesen. 2.3. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum) wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. II.4.2 verwiesen werden. Einzig in Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist ausgehend von einem Aufbewahren des Kokains im Wissen darum, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt und der Besitz grundsätzlich nicht erlaubt ist, von einer wissentlichen und willentlichen Deliktsausführung und damit entgegen der Vorinstanz nicht von einem Eventualvorsatz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.3), sondern einem direkten Vorsatz des Beschuldigten i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Die vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der Beschuldigte war im Besitz von 7.5 g Kokain, was – unabhängig vom vorliegend unbekannten Reinheitsgrad – mehreren Konsumeinheiten entspricht. In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV) und es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt, womit das -8- Verschulden des Beschuldigten schwerer wiegt, erweist sich diese Busse als eher mild. Eine Herabsetzung der Busse kommt daher nicht in Frage. Eine Erhöhung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 200.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sein Bewenden hat. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten 7.5 g Kokain, 3.75 Pillen einer unbekannten blauen Substanz und 4 Pillen einer unbekannten roten Substanz angeordnet. Der Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs keine Ausführungen zur Einziehung, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einziehung, nachdem er behauptet, die Substanzen würden nicht ihm gehören (Berufungserklärung S. 1 f. lit. a und g; Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3a, S. 5, Anhang Ziff. 7; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung [act. 120 f., 122, 125 f., 140]) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2012 vom 16.5.2012 E. 3 und 6B_977/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.4). 5. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario), zumal er ohnehin weder Entschädigungsforderungen für allfällige Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte noch für wirtschaftliche Einbussen infolge seiner Beteiligung am Strafverfahren beziffert, geschweige denn belegt hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). 6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr.1'436.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -9- 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - 7.5 g Kokain - 3.75 Pillen einer unbekannten blauen Substanz - 4 Pillen einer unbekannten roten Substanz Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, insgesamt Fr. 1'594.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'436.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli