Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 23 - 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'607.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 7'803.60 auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 23'055.30 auszurichten.