8. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B._____ zufolge Anerkennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 543.15 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.