4. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - der Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VFP [in Rechtskraft erwachsen]. - 22 - 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und