3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten Nötigung (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Raubs (Anklageziffer 1, bzw. von dessen abweichender vorinstanzlicher Würdigung als Nötigung und Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch); - des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 6).