Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum und Besitz) betreffend den Zeitraum vom 31. Mai 2019 bis 10. November 2019 (Anklageziffer 3, 4 und 6) wird eingestellt.