Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Freisprüche und der teilweisen Einstellungen im Umfang von 80% auferlegt. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zusätzliche Freisprüche von den Vorwürfen der Nötigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens ohne Berechtigung. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.