Hingegen ist die vorinstanzliche Freiheitstrafe von 24 Monaten nicht wie von ihm beantragt auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu reduzieren, sondern es ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen. Auf die - 20 - Berufung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre und eine Landesverweisung von 10 Jahren beantragt hat, ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.