Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er zusätzlich vom Vorwurf der Nötigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen wird und ein Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzugs nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Hingegen ist die vorinstanzliche Freiheitstrafe von 24 Monaten nicht wie von ihm beantragt auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu reduzieren, sondern es ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen.