4.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. 4.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 68 Tagen (10. November 2019 bis 29. November 2019 und 3. Januar 2021 bis 19. Februar 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).