Vielmehr hat es die Strafe – wie dies vorliegend erfolgt ist – nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Insbesondere hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2 und 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Das gilt auch beim Entfallen einer Widerrufsstrafe.