Widerrufsstrafe jedoch keine mildere Bestrafung ableiten. Das Obergericht fällt als Berufungsinstanz nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der reformatio in peius muss es sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat es die Strafe – wie dies vorliegend erfolgt ist – nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen.