Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 angesetzte Probezeit von 5 Jahren, welche mit Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2017 um 2 Jahre verlängert wurde, ist am 23. September 2019 verstrichen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist zum heutigen Zeitpunkt somit bereits abgelaufen. Damit steht fest, dass ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich ist, womit auch die Bildung einer Gesamtstrafe entfällt. Der Beschuldigte kann aus dem Wegfall der - 19 -