Nach dem Gesagten fehlt es am Vorliegen besonders günstiger Umstände und die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist entsprechend zu vollziehen. 4.6.2. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010 für eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzug widerrufen und mit der neu ausgefällten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet.