Bei der Prognosestellung ist als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, dass der Beschuldigte – wie bereits vorgängig ausgeführt – einschlägig vorbestraft ist. Völlig unbeirrt von der hohen unbedingten Geldstrafe in der Höhe von Fr. 14'400.00 hat er nach nur kurzer Zeit erneut und in erheblichem Ausmass delinquiert. Auch nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist er erneut straffällig geworden (siehe Strafbefehl vom 31. März 2022). Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Sein Verhalten ist von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägt.