Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt. Aufgrund dessen ist der Aufschub des Vollzugs der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe nur unter besonders günstigen Umständen zulässig, welche – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht vorliegen: