Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in der Dauer des Berufungsverfahrens geltend macht, ist folgendes festzuhalten: Von der Berufungserklärung des Beschuldigten am 12. September 2022 bis zur Berufungsverhandlung am 11. September 2023 verging ziemlich genau ein Jahr. Unter Berücksichtigung, dass gemäss Art. 408 StPO in der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Fassung - 17 - Berufungsfälle innert Jahresfrist entschieden werden sollten, ist mithin auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken.