565, 569, 575) – ersuchte, ist entgegen der Ausführungen des Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Weiter hat die Vorinstanz für die Begründung des Urteils zwar etwas mehr als vier Monate gebraucht und damit die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geht damit aber noch knapp nicht einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2), zumal sich der Beschuldigte nicht in Sicherheitshaft befunden und es sich, wie bereits erwähnt, in sachverhaltlicher Hinsicht – trotz zweier Eingeständnisse des Beschuldigten – um einen eher komplexen Fall gehandelt hat.