Das erstinstanzliche Verfahren dauerte von der Anklageerhebung am 20. September 2021 bis zur Hauptverhandlung am 7. April 2022 rund sechseinhalb Monate. Unter Berücksichtigung des Umfanges des vorliegenden Falles (die Anklageschrift umfasst insgesamt sieben verschiedene Sachverhalte sowie eine Vielzahl von Vorwürfen mit [teilweise] mehreren involvierten Personen) sowie der Tatsache, dass der amtliche Verteidiger während des erstinstanzlichen Verfahrens dreimal um eine Fristerstreckung – die ihm jeweils auch gewährt wurde (UA act. 565, 569, 575) – ersuchte, ist entgegen der Ausführungen des Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen.