Zu beachten ist auch, dass J._____, wie ihre beiden Geschwister, für die Dauer des Freiheitsentzugs bei der Mutter leben könnte oder möglicherweise auch am bisherigen Ort bei ihren Grosseltern. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). - 16 -