Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Die Trennung des Beschuldigten von seiner Tochter J._____ ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Zu beachten ist auch, dass J._____, wie ihre beiden Geschwister, für die Dauer des Freiheitsentzugs bei der Mutter leben könnte oder möglicherweise auch am bisherigen Ort bei ihren Grosseltern.