Insbesondere begründet der Umstand allein, dass seine Tochter J._____ bei ihm wohnt, noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_134/2012 vom 15. März 2012 E. 1; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4). Es ist unbestritten, dass ein Strafvollzug für den Beschuldigten und seine zurzeit bei ihm wohnende Tochter eine Belastung darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2).