Er arbeitet seit November 2022 im Stundenlohn im Betrieb seines Bruders und hat gemäss eigenen Aussagen Schulden im Umfang von Fr. 120'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insbesondere begründet der Umstand allein, dass seine Tochter J.___