Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich sodann keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren: Der Beschuldigte ist 41 Jahre alt und lebt getrennt von seiner Ehefrau wieder an der gleichen Adresse wie seine Eltern. Er betreut eine seiner drei minderjährigen Töchter, die 9 ½ Jahre alte J._____, die auch bei ihm wohnt. Zu den anderen beiden Töchtern pflegt er regelmässigen Kontakt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Er arbeitet seit November 2022 im Stundenlohn im Betrieb seines Bruders und hat gemäss eigenen Aussagen Schulden im Umfang von Fr. 120'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.).