Vorwürfe der falschen Anschuldigung sowie der einfachen Körperverletzung im erstinstanzlichen Verfahren eingestanden hat, was zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Sodann hat er sich – wenn auch erst zu Beginn der Berufungsverhandlung und damit zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt – zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig bekannt, was ebenfalls, wenn auch nur leicht, strafmindernd zu berücksichtigen ist.