Zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht hingegen kein Zusammenhang. Der Gesamtschuldbeitrag der einfachen Körperverletzung ist nicht zu vernachlässigen und die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 21 Monate zu erhöhen. 4.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten (siehe Urteil des Obergerichts vom 6. Mai 2019) und sein Nachtatverhalten (siehe Strafbefehl vom 31. März 2022) sind zwar straferhöhend zu gewichten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Jedoch ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die - 15 -