B._____ war auf dem Weg, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen, als ihn dieser völlig überraschend und unvorbereitet von hinten mit Faustschlägen traktierte bzw. mit der Faust in sein Gesicht schlug, als er sich zum Beschuldigten umdrehte. Das Handeln des Beschuldigten zeugt von rücksichtsloser Brutalität und Hinterhältigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und B._____ bis dahin ein enges Verhältnis zueinander pflegten (UA act. 463), was den tätlichen Angriff des Beschuldigten auf B._____ umso skrupelloser erscheinen lässt.