4.5.3. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Im Zuge der Auseinandersetzung vom 11. Juni 2019 schlug der Beschuldigte B._____ mit Fäusten auf den Rücken und mit der geschlossenen Faust einmal heftig ins Gesicht. B._____ hat sich dadurch Schwellungen an der rechten Wange, auslaufend in das rechte Unterlid, zugezogen und war für zwei Wochen zu 100% arbeitsunfähig (UA act. - 14 -