Auch wenn sich die exakte Anzahl von Abgaben nicht eruieren lässt, ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass ca. 10 Gramm pro Abend bei den gemeinsamen Treffen konsumiert worden sind, bei einem zugestandenen Bezug von zwei Mal 50 Gramm von rund zehn Treffen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass zwar zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz untereinander ein enger Zusammenhang besteht, nicht aber zur falschen Anschuldigung. Angemessen erscheint für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Monaten um 15 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe.