Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem vergleichsweise noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Für die einzelnen Abgabehandlungen, die mitunter aus den beiden am 1. und 8. November 2019 erfolgten Bezügen von je 50 Gramm Kokain gestammt haben, erscheint – bei isolierter Betrachtungsweise – Einzelstrafen für die Abgabe von jeweils rund 8 Gramm Kokain pro Treffen an andere Personen eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten angemessen.