457, 591; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und der Drogenkonsumenten erlassenen Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101; BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).