Abhängigkeit, die eine Strafminderung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. c BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen. Schliesslich befand sich der Beschuldigte objektiv nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt. Im Gegenteil ging es ihm zum damaligen Zeitpunkt in finanzieller Hinsicht gut (UA act. 457, 591; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14).