Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für die Weitergabe bleiben im Dunkeln. Nicht erstellt ist, dass er dafür unmittelbar entschädigt worden wäre, was sich neutral auswirkt, da es sich beim Tatbestand von Art. 19 BetmG nicht um ein Vermögensdelikt handelt und zur Erfüllung des Tatbestands auch keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er hat zwar ausgeführt, im Deliktszeitraum ebenfalls Betäubungsmittel, in der Regel mit den anderen Personen gemeinsam, konsumiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13).