Nachdem keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich beim vom Beschuldigten bestellten und sodann abgegebenen Kokain um besonders reines oder gestrecktes Kokain gehandelt hätte (der Beschuldigte führte sinngemäss aus, das Kokain sei mehr oder weniger von mittlerer Qualität gewesen, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), ist auf diesen durchschnittlichen Reinheitsgehalt abzustellen (BGE 138 IV 100 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen), womit – bei vollständiger Weitergabe – an sich der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312) sowohl