Der durchschnittliche Reinheitsgehalt hat im Jahr 2019 bei gehandelten Mengen von 50 Gramm 66.5% betragen (Statistik der SGRM für das Jahr 2019). Nachdem keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich beim vom Beschuldigten bestellten und sodann abgegebenen Kokain um besonders reines oder gestrecktes Kokain gehandelt hätte (der Beschuldigte führte sinngemäss aus, das Kokain sei mehr oder weniger von mittlerer Qualität gewesen, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), ist auf diesen durchschnittlichen Reinheitsgehalt abzustellen (BGE 138 IV 100 E. 3.4;