4.5. 4.5.1. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.2. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand von Art. 19 BetmG schützt insbesondere die öffentliche Gesundheit. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter - 12 -