Vielmehr war er der Aggressor in dieser Situation und wusste somit, dass ein Strafverfahren aufgrund seines eigenen Verhaltens drohte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von der falschen Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1).