Verschuldenserhöhend wiegt der Umstand, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat, um sich vor einer Strafverfolgung sowie weiteren Konsequenzen zu schützen. Dabei verfügte er über ein erhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation gewähnt hätte. Vielmehr war er der Aggressor in dieser Situation und wusste somit, dass ein Strafverfahren aufgrund seines eigenen Verhaltens drohte.