unbekannte Person war. Vielmehr war er ein Angestellter des Beschuldigten, wobei die beiden ein enges Verhältnis zueinander pflegten (UA act. 463, 469). Zudem habe nach Angaben von B._____ ein beinahe familiäres Verhältnis zwischen den beiden bestanden (UA act. 463), womit die falsche Bezichtigung wegen eines Vergehens umso verwerflicher erscheint. Dennoch hat sich die falsche Anschuldigung nicht auf eine besonders schwere Straftat bezogen, weshalb insgesamt von einem noch knapp leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von B._____ auszugehen ist.