Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er gegenüber der Polizei aussagte, B._____ habe am 3. Juli 2019 gewaltsam die Balkontüre geöffnet und diese dabei beschädigt. Er bezichtigte B._____ damit einer Straftat, die – ausgehend davon, dass es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschädigung gehandelt hat – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Die geschützten Rechtsgüter von B._____ wurden insofern verletzt, als gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Der durch die falsche Anschuldigung unnötig verursachte Ermittlungsaufwand ist jedoch als gering zu bezeichnen.