Der Beschuldigte zeigte sich trotz der hohen Anzahl Tagessätze gänzlich unbeeindruckt von der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Busse. Im Gegenteil steigerte er sich in seiner Delinquenz gar noch. Angesichts dieser Ungerührtheit gegenüber den geltenden Rechtsnormen kommt lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. Folglich ist im Sinne der präventiven Effizienz für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretung – eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.4. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: