Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft: Er wurde – allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung und bei der Prognosebeurteilung zulasten des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87) – vom Obergericht des Kantons Aargaus mit Urteil vom 29. Juni 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 14'400.00, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.