4. 4.1. Der Beschuldigte ist für die verbleibendenden Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie wegen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VFP zu verurteilen. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. Die für die Verletzung der Meldepflicht ausgesprochene Busse von Fr. 300.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb eine Überprüfung entfällt (Art. 404 Abs. 1 StPO).