Mithin sind sämtliche Aussagen von B._____ hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung nicht verwertbar. Nachdem das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten einzig und allein auf den (unverwertbaren) Aussagen von B._____ basiert, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.